Fahrzeugortung von Mitarbeitenden: Was in der Schweiz erlaubt ist
GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen ist in der Schweiz an Art. 26 ArGV 3 gebunden. Was zulässig ist, was verboten bleibt und wie Betriebe es korrekt umsetzen.
Kurz vorweg: Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den konkreten Einzelfall — besonders bei Personaldaten — sollten Sie eine Fachperson beiziehen.
Der zentrale Grundsatz: keine Verhaltensüberwachung
Die entscheidende Norm ist Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3). Er verbietet Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Eine dauerhafte Ortung mit dem einzigen Zweck, zu kontrollieren, wie schnell oder wie lange jemand fährt, ist damit unzulässig.
Erlaubt bleibt die Ortung, wenn sie einem anderen, betrieblich begründeten Zweck dient und die Verhaltenskontrolle allenfalls eine Nebenwirkung ist. Zulässige Zwecke sind etwa:
- Disposition und Einsatzplanung der Fahrzeuge
- Nachweis von Einsatzzeiten gegenüber Kunden
- Diebstahlschutz und Wiederauffindung
- gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation, etwa ein Fahrtenbuch
Verhältnismässigkeit und Transparenz
Auch bei zulässigem Zweck gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip des Datenschutzgesetzes (revDSG, seit September 2023 in Kraft). Praktisch heisst das:
- Vorab informieren: Mitarbeitende müssen wissen, dass und warum geortet wird. Das gehört idealerweise in eine Nutzungsrichtlinie oder den Arbeitsvertrag.
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwendet werden — nicht nachträglich zur Leistungskontrolle.
- Datensparsamkeit: Nur so oft und so genau orten, wie es der Zweck erfordert.
- Löschfristen: Standortdaten nicht länger aufbewahren als nötig.
Privatfahrten
Dürfen Mitarbeitende das Fahrzeug privat nutzen, ist besondere Vorsicht geboten. Eine durchgehende Ortung auch in der Freizeit ist in der Regel unzulässig. Eine saubere Lösung ist ein Privatmodus, der die Ortung während privater Fahrten aussetzt.
Checkliste für den Betrieb
- Betrieblichen Zweck der Ortung schriftlich festhalten.
- Mitarbeitende vorab und nachweisbar informieren.
- Ortungsintervall auf das Nötige beschränken.
- Privatmodus einrichten, wenn Privatfahrten erlaubt sind.
- Zugriff auf die Daten auf wenige Personen begrenzen.
- Löschfristen definieren und einhalten.
Und die Technik?
Achten Sie bei der Geräteauswahl darauf, dass der Anbieter Server in der Schweiz oder der EU betreibt und einen Privatmodus unterstützt. Beides finden Sie in unserem Tracker-Vergleich bei den Geräten mit DSG-Kennzeichnung.